Gesundheitsschutz · Gefahrstoffe
Sicherheitsdatenblatt‑Verwaltung für Handel & Detailhandel
Für Sortimente mit vielen Produkten: SDB effizient verwalten, Änderungen nachführen und CH‑konform bereitstellen – inklusive Datei für RPC‑Massenregistrierung.
Inhalt
Das Wichtigste in 20 Sekunden
- Immer aktuelle Datenlage: Wir führen Versionen nach und fordern neue/konforme SDB beim Lieferanten an – neue Versionen sind sofort verfügbar.
- Produktsuche: alphabetisch (A‑Z), nach Sprache oder nach Ihrer internen Artikelnummer.
- Rechtssicherheit: Hinweis, wenn ein Produkt/SDB nicht konform oder unvollständig ist – inklusive Status zur Nachforderung.
- Statische Links: stabile Links für Website/Linkliste – der Link bleibt gleich, auch wenn die SDB aktualisiert wird.
- Versand & Export: SDB direkt aus dem Tool versenden oder als ZIP herunterladen.
- Nachversand: Bei Tool‑Versand werden Updates innerhalb von 366 Tagen nach dem letzten Versand automatisch nachgesendet.
- Optional: Gefahrstoff‑ und Lagerlisten, wenn Sie zusätzliche Listen/Strukturen führen möchten.
Überblick
Händler vs. Detailhändler
- Händler (B2B): SDB bei Abgabe an berufliche Verwender/andere Händler aktiv übermitteln – z. B. per E‑Mail (PDF) oder als Papier (ChemV Art. 21).
- Detailhandel: SDB muss im Geschäft nicht «aufliegen». Wenn berufliche Verwender/Händler beim Einkauf ein SDB verlangen, muss es innert angemessener Frist ausgehändigt werden – typischerweise Stunden bis 2 Tage (ChemV Art. 21; BAG‑Wegleitung).
- Aktualisierung: Bei wichtigen neuen Informationen muss das SDB unverzüglich aktualisiert werden (ChemV Art. 22 Abs. 1).
- Nachlieferung: Nach relevanten Updates ist die neue Fassung den beruflichen/gewerblichen Abnehmern, die in den letzten 12 Monaten beliefert wurden und ein SDB erhalten haben, kostenlos nachzuliefern (ChemV Art. 22 Abs. 2). Diese Nachlieferungspflicht gilt nicht für SDB, die im Detailhandel abgegeben wurden.
- Sprache & CH‑Konformität: SDB in der gewünschten Amtssprache (DE/FR/IT) der Abnehmerin; CH‑Bezüge müssen vollständig sein (ChemV Art. 21 Abs. 3; BAG‑Wegleitung).
Ihr Nutzen
- Zentrale Ablage mit eindeutiger Benennung und Versionierung – für Ihr gesamtes Sortiment.
- Schnelle Herausgabe: an Kunden, Behörden oder intern – per statischem Link, Download oder Versand.
- CH‑Konformität & Nachforderung: Lücken erkennen, Lieferanten nachfassen und Status sauber dokumentieren.
- RPC‑Massenregistrierung: strukturierter Export/Template für Bulk‑Registrierungen grosser Sortimente – inklusive.
Leistungsumfang
Inklusive Leistungen – Handel & Detailhandel
Inklusive (Handel/Detailhandel)
- Safe Login über alle Funktionen (Benutzer & Rollen).
- Produktsuche nach Produktname, alphabetisch (A‑Z), nach Sprache oder Ihrer internen Artikelnummer.
- Immer aktuelle Datenlage: Wir führen Versionen nachvollziehbar, informieren über Updates und fordern neue/konforme SDB beim Lieferanten an.
- Rechtssicherheit: Hinweise bei nicht konformen oder unvollständigen Dokumenten (z. B. fehlende CH‑Angaben/Sprachversion).
- Statische Links: Link bleibt gleich, auch wenn eine neue Version hinterlegt wird – ideal für Website/Linkliste.
- SDB‑Versand direkt aus dem Tool an Kunden/Abnehmer.
- SDB‑Download einzeln oder als ZIP.
- Automatischer Nachversand: wenn der Versand über das Tool erfolgt, werden Updates innerhalb von 366 Tagen nach dem letzten Versand automatisch nachgesendet.
- RPC‑Massenregistrierung (Export/Template für effiziente Registrierung grosser Sortimente).
Optional – Erweiterungen
- Gefahrstoff- und Lagerlisten (z. B. pro Standort/Lager oder gesamthaft) – je nach Datenlage und Bedarf.
- SDB/CH‑Version erstellen lassen (Partnerbetrieb) – sinnvoll bei Importen oder eigener Herstellerrolle.
Was Sie tun müssen
- Startpaket liefern: digitale SDB (alles, was vorhanden ist) und pro Produkt Ihren Lieferanten/Bezugsquelle.
- Optional: interne Artikelnummern/Sortimentsliste, damit Suche und Zuordnung im Tool Ihrer Logik entsprechen.
- Lieferantenpflege: wenn Sie ein Produkt künftig bei einem anderen Lieferanten beziehen, können Sie die Bezugsquelle und Kontaktdaten selbst anpassen.
- Versandprozess festlegen: wenn Sie SDB über das Tool an Kunden/Abnehmer versenden möchten, definieren Sie intern, wer versendet.
- Regelmässig prüfen: Sortiment und Bezugsquellen intern aktuell halten (z. B. bei neuen Produkten oder Auslistungen).
Wir unterstützen Sie
- Bei Einrichtung, Import/Struktur, Update‑Prozess und Kundenversand.
- Bei der Suche nach Alternativprodukten oder geeigneten Lieferanten.
- Bei CH‑Versionen/CH‑Konformität (inkl. Partnerbetrieb).
Kurs
Sicherheitsdatenblatt in der Schweiz – gewusst wie
Für Verantwortliche in Verkauf/Support/Compliance: Anforderungen verstehen, typische Fehler vermeiden, saubere Prozesse aufsetzen.
FAQ / Wissen
Darf ich als Händler einfach auf eine Website verlinken?
Nein. Wenn Sie als Händler an berufliche Verwender oder andere Händler abgeben, müssen Sie das SDB aktiv übermitteln (z. B. per E‑Mail als Anhang oder auf Papier). Ein reiner Website‑Hinweis („Download“) ist nicht ausreichend (ChemV Art. 21).
Was muss der Detailhandel tun?
Im Detailhandel müssen keine Sicherheitsdatenblätter „aufliegen“. Wenn aber berufliche Verwender oder andere Händler beim Einkauf ein SDB verlangen, muss es innert angemessener Frist (Stunden bis 2 Tage) ausgehändigt werden. (ChemV Art. 21; BAG‑Wegleitung SDB).
Muss ich aktualisierte SDB nachliefern?
Ja – für Ihre beruflichen und gewerblichen Abnehmer. Nach jeder Aktualisierung müssen Sie die neue Fassung kostenlos an alle Abnehmer übermitteln, die Sie in den letzten 12 Monaten beliefert haben und denen Sie ein SDB übermittelt haben (ChemV Art. 22 Abs. 2). Dafür braucht es eine nachvollziehbare Empfängerliste und eine saubere Versionierung – genau dabei unterstützt Sie das Tool.
Im Detailhandel gilt diese Nachlieferungspflicht nicht; dort zählt die Herausgabe auf konkrete Nachfrage.
Wie wichtig ist „Aktualität“?
Sehr. Sobald neue Informationen verfügbar sind (Gefahren, Schutzmassnahmen, Grenzwerte usw.), muss das SDB unverzüglich aktualisiert werden (ChemV Art. 22 Abs. 1). Zusätzlich empfiehlt die BAG‑Wegleitung, Sicherheitsdatenblätter regelmässig auf Aktualität zu prüfen. Die SUVA definiert Stand der Technik 3 Jahre.
EU‑SDB: reicht das?
In der Schweiz müssen die relevanten CH‑Angaben vorhanden sein (z. B. Schweizer Inverkehrbringer in Abschnitt 1, Landessprache DE/FR/IT, CH‑Bezüge in den relevanten Abschnitten). Fehlen diese, ist das Dokument für die Schweiz nicht zulässig.
Welche Teile muss ein EU‑SDB für die Schweiz zwingend ergänzen?
Ein reines EU‑SDB ist in der Schweiz nicht ausreichend. Für die Schweiz müssen insbesondere die Abschnitte 1, 7, 8, 13 und 15 mit den relevanten CH‑Angaben ergänzt werden. Das kann – je nach Dokument – auch über ein Deckblatt erfolgen. Deckblatt‑Vorlage (Anmeldestelle Chemikalien)
Welche Schweizer Angaben müssen in Abschnitt 1 stehen?
Für die Schweiz muss ein in der Schweiz ansässiger Verantwortlicher (Importeur/Hersteller/Inverkehrbringer) mit vollständiger Schweizer Adresse und Telefonnummer angegeben sein. Auch die Notfallnummer (Tel. 145) muss in Abschnitt 1.
Was ist in Abschnitt 8 der Knackpunkt?
In Abschnitt 8 müssen die schweizerischen Grenzwerte (Exposition) der SUVA angegeben werden. Werte aus anderen Ländern (z. B. MAK/BAT) erfüllen die CH anforderungen nicht.
Welche Schweizer Bezüge sind in Abschnitt 13 und 15 typischerweise relevant?
Bei der Entsorgung (Abschnitt 13) sind u. a. VVEA, VeVA und LVA relevant; in Abschnitt 15 müssen allfällige schweizerische Rechtsvorschriften und Einschränkungen sauber ergänzt sein (z. B. stoffspezifische Verbote/Beschränkungen, Jugendschutz, Mutterschutz, Zulassungspflichten bei bestimmten Produktgruppen).
Welche Sprache muss ein SDB im Handel haben?
Das SDB muss in einer ortsüblichen Amtssprache vorliegen (DE/FR/IT). Welche Sprache benötigt wird, richtet sich nach der Sprachregion, in der das Produkt abgegeben wird.
Gibt es ein Demo‑Login zum Testen?
Ja. Auf Anfrage stellen wir Ihnen ein Demo‑Login zur Verfügung, damit Sie den Ablauf (Linkliste/Ansicht, Admin‑Bereich, Updates/Nachführung) testen können. Wenn Sie uns bis zu 10 Sicherheitsdatenblätter zusenden, können wir das Demo auf Ihr Sortiment anpassen (inkl. Suche, Download und Versand). Eine später angelegte Struktur kann – bei Zusammenarbeit – übernommen werden.
Wie erhalte ich eine Offerte?
Einfach per Telefon/WhatsApp oder E‑Mail anfragen. Für eine schnelle Offerte genügt:
- ungefähre Anzahl Produkte/SDB (Sortimentsgrösse),
- Sprachregion(en) / benötigte Sprachen (DE/FR/IT),
- Anzahl Lieferanten/Bezugsquellen,
- ob Sie SDB an Kunden versenden und die Nachlieferung über das Tool abwickeln möchten,
- ob RPC‑Massenregistrierung bzw. CH‑Support relevant ist.
Weiterführende Quellen (Schweiz)
Muss ein Produkt in der Schweiz registriert sein?
Das SDB muss beim Produkteregister (RPC) angemeldet sein. Bei direckt importierten Gefahrstoffen ist der Importeur als Inverkehrbringer verantwortlich.
Was ist in der RPC‑Massenregistrierungs‑Datei enthalten?
Eine strukturierte Datei/Template, damit Produkte effizient und einheitlich für die Registrierung im RPC vorbereitet bzw. eingespielt werden können. Das reduziert Rückfragen und hilft, grosse Sortimente sauber zu führen.
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