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Verwaltung und Kontrolle von Sicherheitsdatenblättern für Händler und Detailhandel

Das Wichtigste in Kürze

Pflichten von Händlern und Detailhändlern bezüglich Sicherheitsdatenblättern (SDB) in der Schweiz.

Es gibt klare gesetzliche Vorgaben für den Umgang mit Sicherheitsdatenblättern (SDB), die sowohl für Händler als auch für Detailhändler gelten. Diese Pflichten betreffen die Erstellung, Übermittlung, Aktualisierung und Aufbewahrung der SDBs. Im Folgenden sind die wesentlichen Punkte zusammengefasst.

Erstellung und Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern

Händler

Wenn Sie als Händler gefährliche Stoffe oder Zubereitungen an berufliche Verwender oder andere Händler weitergeben, müssen Sie sicherstellen, dass ein aktuelles und konformes SDB vorliegt. Dieses SDB muss aktiv an den Kunden übermittelt werden, entweder per E-Mail oder in Papierform. Ein einfacher Hinweis auf eine Website, wo das SDB heruntergeladen werden kann, ist nicht ausreichend. (Artikel 21 ChemV)

Detailhändler

Detailhändler müssen ebenfalls sicherstellen, dass SDBs vorhanden sind und diese auf Anfrage von beruflichen Verwendern oder anderen Händlern zur Verfügung gestellt werden. Die SDBs müssen entweder in Papierform oder elektronisch im Geschäft verfügbar sein und bei Bedarf sofort vorgelegt werden können. Anders als Händler müssen Detailhändler die SDBs jedoch nicht proaktiv an alle Kunden übermitteln, sondern nur auf konkrete Nachfrage hin. (Artikel 21 Absatz 4 ChemV)

Aktualität und Konformität von Sicherheitsdatenblättern

Händler und Detailhändler müssen sicherstellen, dass SDBs stets aktuell und konform sind. Bei neuen Informationen über Gefahren oder gesetzlichen Änderungen müssen SDBs sofort angepasst und erneut an die Kunden übermittelt werden. Die SUVA fordert, dass ein SDB nicht älter als drei Jahre sein darf, um als aktuell zu gelten. (Artikel 22 Absatz 1 ChemV)

Aufbewahrung und Nachlieferung von Sicherheitsdatenblättern

Erstellung eines umfassenden Berichts über alle identifizierten Gefahrenquellen und deren mögliche Auswirkungen. Dieser Bericht dient als Grundlage für die weiteren Schritte in der Risikobewertung und -minderung.

Aufbewahrung und Nachlieferung von Sicherheitsdatenblättern

Händler

Händler müssen sicherstellen, dass alle Kunden des letzten Jahres ein aktualisiertes SDB erhalten, wenn neue Informationen verfügbar sind. Auch nach Ablauf dieses Jahres muss das SDB auf Anfrage bereitgestellt werden. Die Verantwortung für die langfristige Aufbewahrung der SDBs liegt beim Anwender. (Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 2 ChemV)

Detailhändler

Detailhändler sind verpflichtet, SDBs im Geschäft in Papierform oder elektronisch verfügbar zu halten. Auf Anfrage eines beruflichen Verwenders oder eines anderen Händlers müssen sie das SDB innerhalb von zwei Tagen nachliefern. Eine proaktive Nachlieferungspflicht an alle Kunden besteht jedoch nicht. Es ist ebenfalls sicherzustellen, dass die SDBs im Geschäft auf Verlangen sofort vorgelegt werden können. (Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 22 Absatz 2 ChemV)

ChemSuisse Merkblatt Grosshandel

Sicherheitsdatenblatt (SDB) in der Schweiz

Für die Erstellung des SDB ist der schweizerische Hersteller oder bei ausländischen Produkten der Importeur verantwortlich. Als Hersteller gilt auch wer Chemikalien unter eigenem Namen, unter eigenem Handelsnamen, in einer anderen als vom ursprünglichen Hersteller vorgesehenen Verpackung oder für einen anderen Verwendungszweck abgibt.

Ein Sicherheitsdatenblatt, das für einen EU-Mitgliedstaat (gemäss Anhang II der VO (EG) 1907/2006, REACH) erstellt wurde, muss angepasst werden. Die Anpassungen betreffen Abschnitte 1,8,13 und 15. Sie können auf einem Deckblatt zusammengefasst werden.

Ein SDB muss 16 spezifische Abschnitte umfassen

Abschnitt 1: Bezeichnung des Stoffs oder Gemisches und des Unternehmens

Für die Schweiz ist es zwingend erforderlich, dass die Adresse eines in der Schweiz ansässigen Verantwortlichen, wie des Importeurs oder Herstellers, angegeben werden.(Name, Adresse, Telefonnummer des Importeurs, Notfallnummer (Tel. 145))

Abschnitt 2: Mögliche Gefahren

Abschnitt 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen

Abschnitt 4: Erste-Hilfe-Massnahmen

Abschnitt 5: Massnahmen zur Brandbekämpfung

Abschnitt 6: Massnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

Abschnitt 7: Handhabung und Lagerung

Abschnitt 8: Begrenzung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung

Anpassen der spezifischen schweizerischen Grenzwerte für Exposition, da diese von den EU-Grenzwerten abweichen können. MAK/BAT Werte aus anderen Ländern sind ergänzend, aber nicht alleine erlaubt.

Abschnitt 9: Physikalische und chemische Eigenschaften

Abschnitt 10: Stabilität und Reaktivität

Abschnitt 11: Toxikologische Angaben

Abschnitt 12: Umweltbezogene Angaben

Abschnitt 13: Hinweise zur Entsorgung

Hinweise zur Entsorgung nach der Verordnung über die Vermeidung und die Entsor-gung von Abfällen (VVEA), der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) und der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA).

Abschnitt 14: Angaben zum Transport

Abschnitt 15: Rechtsvorschriften

Ergänzung von allfälligen relevanten schweizerischen Vorschriften, z. B. Luftreinhalteverordnung, Störfallverordnung (Mengenschwelle), Abgabevorschrif-ten, stoffspezifische Verwendungsbeschränkungen oder -verbote, Angaben über die Zu-lassung (z.B. für Biozide oder Pflanzenschutzmittel), Verwendungsbeschränkungen für Jugendliche, Bestimmungen zum Mutterschutz, Chemikaliengruppe nach Anhang 5 ChemV etc.

Abschnitt 16: Sonstige Angaben

Sprache

Ortsübliche Landessprache: Das SDB muss in einer der Amtssprachen der Schweiz (Deutsch, Französisch oder Italienisch) verfasst sein. Die Wahl der Sprache muss sich nach der Sprachregion richten, in der das Produkt verkauft wird.

ChemSuisse Merkblatt Sicherheitsdatenblatt

Wir bieten eine effiziente Verwaltung und Bereitstellung von SDB für Händler

Wir bieten Händlern eine umfassende Lösung zur Verwaltung ihrer Sicherheitsdatenblätter. Unsere Dienstleistungen umfassen:

Sammlung und Organisation:

Wir sammeln alle relevanten SDBs für Sie nach Ihrer Sortimentsliste – ob bereits vorhanden oder neu angefordert – und organisieren sie zentral. Ihre SDBs werden nach Produktnamen benannt, alphabetisch sortiert und strukturiert, um eine einfache und schnelle Navigation zu ermöglichen.

Konformitätsprüfung und Lieferantenkommunikation:

Wir überprüfen jedes SDB auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und intervenieren bei Bedarf direkt bei Ihrem Lieferanten, um sicherzustellen, dass Sie stets über konforme und aktuelle SDBs verfügen.

Massgeschneiderte Linkliste:

Wir erstellen eine individuelle Linkliste, die Ihnen und Ihren Mitarbeitenden einen direkten und unkomplizierten Zugriff und Download auf alle SDBs ermöglicht. Die SDBs sind in den relevanten Amtssprachen verfügbar, und Sie können die gewünschte Sprache wählen. Somit erhalten Sie für 1 Produkt nur noch die gewünschte Datei.

Benutzerfreundliche Suche:

Unsere Online-Linkliste bietet Ihnen die Möglichkeit, SDBs nach Namen oder Produktnummern zu durchsuchen. Die SDBs können sowohl alphabetisch als auch nummerisch sortiert werden, je nach Ihren Bedürfnissen.

Massendownload:

Hat Ihr Kunde seine Pflicht vernachlässigt und möchte nun viele Datenblätter von Ihnen? Unser Massendownload macht das einfach möglich.

Statische Links:

Die Linkliste zu den Downloads ist statisch, somit wird der Link nicht verändert, wenn eine neue Version des SDB ergänzt wird. So können Sie es bequem mit Ihren Dokumenten verlinken, ohne ständige Anpassungen.

Information per E-Mail:

Auf Wunsch erhalten Sie eine Benachrichtigung per E-Mail, sobald ein Sicherheitsdatenblatt aktualisiert wurde.

Sicherheit und Datenschutz:

Wir legen grossen Wert auf die Sicherheit und den Schutz Ihrer Daten. Ihr individueller Produkteindex ist nur für Sie und Ihre autorisierten Mitarbeitenden zugänglich. Andere Händler oder unbefugte Dritte haben keinen Zugriff auf Ihre spezifische Linkliste oder die darin enthaltenen Sicherheitsdatenblätter. So gewährleisten wir den vertraulichen Umgang mit Ihren sensiblen Informationen.

Vorteile für Ihr Unternehmen

Rechtskonformität: Sicherstellung der Erfüllung aller schweizerischen gesetzlichen Anforderungen. Sie können sicher sein, dass Ihre SDB und Chemikalienlisten den aktuellen rechtlichen Vorgaben entsprechen.

Zeitersparnis: Konzentration auf Ihr Kerngeschäft, während wir die Verwaltung übernehmen. Sie sparen wertvolle Zeit und Ressourcen.

BAG Das Sicherheitsdatenblatt in der Schweiz

Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung und erfahren Sie, wie wir Ihnen helfen können, Ihre Arbeitsumgebung sicherer zu gestalten.